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Schwanger, was nun?
- Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Schwangerschaft -
Arbeitssuche:
Grundsätzlich gilt, dass ein Bewerber in einem Job-Interview dem potentiell zukünftigen Arbeitgeber alles mitteilen muss, was nach Treu und Glauben relevant für den Job ist (Mitteilungspflicht / Offenbarungspflicht), bzw. alles kommuniziert, was ihn zur Übernahme der Stelle als ungeeignet erscheinen lässt.
Das heisst, wenn Du zum Zeitpunkt des Interviews wissentlich schwanger bist und dies Deine zukünftige Tätigkeit beeinflusst (z.B. Tätigkeit als Fotomodell oder körperliche Tätigkeit), musst Du dies im Gespräch mitteilen. Falls die Schwangerschaft aber keinen Einfluss hat, d.h. wenn Du nachher im Betrieb weiterhin vertragsgemäss weiterarbeiten möchtest und die Schwangerschaft Deine Arbeit nicht beeinträchtigt, besteht keine Mitteilungspflicht.
Kündigung / Schutzfrist
Nach Ablauf der Probezeit, wenn Du schwanger bist, darf Dir der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c OR). Kündigt Dir der Arbeitgeber in dieser Schutzfrist, ist die Kündigung nichtig. Es bedarf dann einer neuen, ordentlichen Kündigung nach dieser Frist. Wurde die Kündigung vor der Schutzfrist ausgesprochen, ist die Kündigung gültig, allerdings wird die Kündigungsfrist während der Sperrzeit unterbrochen und anschliessend fortgesetzt. Endigt ein derart verlängertes Arbeitsverhältnis nicht am gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungstermin, so wird es bis zum nächstfolgenden Termin verlängert. Die Schutz-/Sperrfristen gelten nur für den Arbeitgeber. Du kannst das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist jederzeit beenden.
Fristlose Kündigung:
Jedes Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung der Kündigungsfristen/Schutzfristen jederzeit fristlos aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. ein Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Dabei kommt es auch auf Stellung und Verantwortung der Vertragspartei, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und Schwere der Vorwürfe an. (Art. 337 ff OR)
Lohnfortzahlung:
Das bedeutet aber nicht, dass Du während der ganzen Schutzfrist Anspruch auf volle Lohnfortzahlung hast.
Die Dauer der Lohnfortzahlung wird aufgrund der vertraglichen Abrede, Anzahl Dienstjahre, welcher Skala (z.b. Berner-, Zürcher-, Baslerskala) der Vertrag unterstellt ist und nicht zuletzt der Versicherungsleistungen bestimmt. (Art. 324a OR)
Gesundheitsschutz bei Mutterschaft (Art. 35 ArG)
1. Der Arbeitgeber muss schwangere Frauen und stillende Mütter so beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt werden.
2. Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3. Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80% des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.
Beschäftigung bei Mutterschaft (Art. 35a ArG)
1. Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
2. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
3. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft*) nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
4. Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
*) Thema Mutterschaftsversicherung: die Mutter darf in dieser Zeit nicht arbeiten (ob sie will oder nicht) und hat, falls der Arbeitgeber keine freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, u.U. keine finanzielle Deckung für diese Zeit.
Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 35b ArG)
1. Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.
2. Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 35 und35a ArG)
Art. 60
1. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus.
2. Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an die Arbeitszeit anzurechnen:
- Stillzeit im Betrieb gilt als Arbeitszeit;
- verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen;
- die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden, sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden.
Art. 61 - Beschäftigungserleichterungen
1. Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit sind schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den Pausen nach Artikel 15 des Gesetzes eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewähren.
2. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken.
Art. 62 – Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1. Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. Vorbehalten bleiben weitere Ausschlussgründe nach Absatz 4.
2. Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich zu überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Schutzziel nicht erreicht wird, ist nach den Artikeln 64 Absatz 2 bzw. 65 zu verfahren.
3. Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Dazugehören namentlich:
- das Bewegen schwerer Lasten von Hand;
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;
- Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind;
- Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;
- Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen
- Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.
4. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt in einer Verordnung fest, wie die in Absatz 3 aufgeführten gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten zu beurteilen sind. Überdies definiert es Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten, die auf Grund der Erfahrung und dem Stand der Wissenschaft mit einem besonderen hohen Gefahrenpotenzial für Mutter und Kind verbunden sind und die bei jeder Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern verboten sind.
Art. 63 – Risikobeurteilung und Unterrichtung (Art. 35 ArG)
1. Ein Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind nach Artikel 62 hat die Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person nach den Grundsätzen der Artikel 11a ff, der Verordnung vom 19.12.83(hoch 44) über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und den spezifischen Vorschriften über den Beizug von fachlich kompetenten Personen bei Mutterschaft vorzunehmen.
2. Die Risikobeurteilung erfolgt erstmals vor Beginn der Beschäftigung von Frauen in einem Betrieb oder Betriebsteil nach Artikel 62 und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen.
3. Das Ergebnis der Risikobeurteilung ist schriftlich festzuhalten, ebenso die vom Spezialisten der Arbeitssicherheit vorgeschlagenen Schutzmassnahmen. Bei Risikobeurteilulng sind zu beachten:
- die Vorschriften nach Artikel 62 Absatz 4;
- die Vorschriften der Verordnung 3 vom 18. August 1933 (hoch 45) zum Arbeitsgesetz
- die Verordnung vom 19.12.83 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen informiert sowie angeleitet werden.
Beschäftigungseinschränkungen und Verbote
Art. 64 – Arbeitsbefreiung und Versetzung (Art. 35 und 35a ArG)
1. Schwangere Frauen und stillende Mütter sind auf ihr Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind.
2. Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu Arbeiten hinzugezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
3. Der Arbeitgeber hat eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen, wenn:
- die Risikobeurteilung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind ergibt und keine geeignete Schutzmassnahme getroffen werden kann; oder
- feststeht, dass die betroffene Frau Umgang hat mit Stoffen, Mikroorganismen oder Arbeiten ausführt, die mit einem hohen Gefahrenpotenzial nach Artikel 62 Absatz 4 verbunden sind.
Art. 65 – Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft (Art. 35 ArG)
Ist eine Versetzung nach Artikel 64 Absatz 2 nicht möglich, darf die betroffene Frau im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden.
Zürich, 15. Mai 2002
Quellen: Artikel 324a, 336c und 337 OR, Artikel 35, 35a und 35b ArG sowie Artikel 60, 61, 62, 63, 64 und 65 ArGV 1
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